Mit wachsender
Begeisterung

Allgemeine Verkaufs-, Liefer-,
und Zahlungsbedingungen der
Firma Gebr. Cox GmbH

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I. Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

I.1. Begriffsbestimmungen

Im Folgenden bedeutet

„Lieferant” oder „Verwender”: Gebrüder Cox GmbH, Carl-Kühne-Straße 8, 47638 Straelen-Herongen

„Kunde”: Besteller, Auftraggeber oder Käufer, der mit dem Verwender in Geschäftsbeziehungen tritt.

„Ware”: Vertrags- oder Leistungsgegenstand, den der Kunde vom Verwender bezieht.

„AGB“: diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.

I.2. Sachlicher Anwendungsbereich

Für alle – auch künftigen – Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verwenders gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ausschließlich die vorliegenden AGB. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennt der Verwender nicht an; den Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Verwender in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden seine vertraglichen Pflichten vorbehaltlos erfüllt. Eine Änderung dieser AGB einschließlich dieser Bestimmung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Verwenders bzw. einer schriftlichen Vereinbarung.

I.3. Persönlicher Anwendungsbereich

Diese AGB finden nur Anwendung, wenn der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das Gleiche gilt für Kunden, die im Ausland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die mit der eines inländischen Unternehmers vergleichbar ist, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

II. Vertragsschluss

II.1. Schriftform und Nebenabreden

Vereinbarungen, die den Vertrag oder seine Ausführung betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

II.2. Angebot (einschließlich Preis-, Maß- und Gewichtsangaben)

Die Angebote und darin enthaltene Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten des Verwenders sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. An die Preise in ausdrücklich als verbindlich gekennzeichneten Angeboten hält sich der Verwender vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden, sofern in dem Angebot keine andere Annahmefrist bestimmt ist.

II.3. Auftragsbestätigung

Ist die Bestellung des Kunden ein Angebot nach § 145 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), so kann der Verwender dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang annehmen, es sei denn, der Kunde hat eine andere Annahmefrist bestimmt. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verwenders zustande. Sollte es im Einzelfall keine Auftragsbestätigung geben oder der Vertrag ohne Auftragsbestätigung zustande kommen, ist für den Inhalt des Vertrages das Angebot des Verwenders entscheidend.

II.4. Informationen und Unterlagen des Verwenders

Durch technische Einschränkungen können insbesondere Bild- und Farbdarstellungen Abweichungen unterliegen. Ratschläge und Empfehlungen in den Werbungen, Angeboten und Prospekten des Verwenders auch mündlicher Art durch das Personal des Verwenders erfolgen nach bestem Wissen und Erfahrungen, jedoch stets unverbindlich und ohne dass hieraus rechtsverbindliche Erklärungen abgeleitet werden können.

Angaben des Verwenders zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie seine Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen (insbesondere materialbedingte aus Farb- und Maserungsunterschieden, Adern und/oder Einschlüssen anderer Materialien und Farben, Einsprengungen, Flecken und/oder Poren sowie Gewichtsabweichungen) und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

III. Lieferbedingungen.

III.1. Leistungsort und Transport

a) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Leistungs- und Erfolgsort der Firmensitz des Verwenders. Die Ware wird grundsätzlich dort abholbereit zur Verfügung gestellt.

b) Übernimmt der Verwender auf Wunsch des Kunden den Transport der Ware, so erfolgt die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung der Ware geht gemäß § 447 BGB mit ordnungsgemäßer Übergabe der Ware an die Transportperson (wobei der Beginn des Ladevorganges maßgeblich ist) über. Setzt der Verwender zum Transport eigene Leute ein, so gilt Ziffer V. für die Haftung des Verwenders.

c) Die Wahl des Transportweges und -mittels sowie der Verpackung bleibt – soweit dem Kunden zumutbar- dem Verwender vorbehalten.

d) Der Verwender ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunde hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verwender erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

III.2. Liefertermin und Lieferfristen

a) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Dem Verwender steht ein Rücktrittsrecht für den Fall zu, dass eine Selbstbelieferung nicht nur vorübergehend ausbleibt. Dies gilt nicht, soweit der Verwender die Nichtbelieferung schuldhaft herbeigeführt hat.

b) Der Verwender haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen) verursacht worden sind, die der Verwender nicht zu vertreten hat. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern oder verschieben sich die Lieferfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

Der Kunde kann nach angemessener Fristsetzung verlangen, dass der Verwender sein Wahlrecht aus § 275 Abs. 2 BGB ausübt. Liegen die Voraussetzungen des § 275 Abs. 2 BGB nicht vor, ist dem Verwender die Leistungserbringung aber trotz Möglichkeit nicht zumutbar, so steht ihm ein Rücktrittsrecht zu. Der Kunde kann verlangen, dass der Verwender sein Rücktrittsrecht binnen angemessener Frist ausübt; das Aufforderungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn dem Kunden ein Abwarten zumutbar ist. Die Darlegungs- und Beweislast trifft den Kunden.

c) Der Verwender ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren, und im Falle des Rücktritts oder des Berufens auf § 275 Abs. 2 BGB dem Kunden die bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zu erstatten.

d) Zugesagte Lieferfristen sind unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung verbindlich. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung gelten die vorstehenden Buchstaben a) bis c) entsprechend.

e) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung oder Verschlechterung der Ware geht gemäß §§ 446 Satz 3, 326 Abs. 2, 1. Alt. BGB auf den Kunden über, sobald sich dieser mit der Annahme der Ware im Verzug befindet. Der Kunde kommt in Annahmeverzug, sobald der Verwender die Versendungsbereitschaft der Ware anzeigt und der Kunde diese nicht abruft oder der Kunde die Ware trotz vereinbartem Abholtermin oder angezeigter Abholbereitschaft nicht abholt. Dies gilt nicht, wenn die Versendungsbereitschaft vor dem vereinbarten Liefertermin angezeigt wird. In diesem Fall tritt der Annahmeverzug mit dem Datum des vereinbarten Liefertermins ein.

Ruft der Kunde die Ware nicht ab, so hat der Verwender das Recht, dem Kunden eine Nachfrist zu setzen und für die Dauer der Nachfrist die üblichen Stand- und Lagergebühren zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass dem Verwender entsprechender Aufwand oder Schaden nicht entstanden ist.

III.3. Schadensersatz bei Verzug und Unmöglichkeit

Gerät der Verwender mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verwenders auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer V. dieser AGB beschränkt.

III.4. Verpackung

Die Ware ist branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird nicht gesondert berechnet, es sei denn es handelt sich um Mehrweg-Verpackungen oder etwas Abweichendes wird gesondert ausdrücklich vereinbart. Der Verwender hat sich entsprechend den Vorschriften der Verpackungsverordnung einem Rücknahmesystem angeschlossen.

III.5. Transport- und Bruchversicherung

Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für seine Rechnung. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich schriftlich nach Art und Umfang zu bestätigen. Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief usw.) bescheinigt werden. Soweit dem Verwender ein Schaden entsteht, ist der Kunde verpflichtet, Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den Verwender abzutreten.

IV. Sachmängel

a) Die Lieferungen des Verwenders sind unverzüglich nach Lieferung an den Kunden oder an den von ihn bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind. Für Transportschäden gilt Ziffer III.5.

b) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verwender nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Kunde, soweit die Nacherfüllung auf Wunsch oder Veranlassung des Kunden an einem anderen Ort als dem Lieferort erfolgt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

c) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verwenders, kann der Kunde unter den in Ziffer V. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

d) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verwender aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verwender nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die außergerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen den Verwender gehemmt.

e) Garantien im Sinne der § 276, 442, 443 BGB sind nur solche, die ausdrücklich als Garantie bezeichnet werden. Insbesondere stellen die Angaben im Angebot und in der Auftragsbestätigung keine Beschaffenheitsgarantie i.S.d. § 443 BGB dar, sofern dies nicht gesondert ausdrücklich vereinbart ist.

f) Ist die Ware als Ware minderer Qualität verkauft, handelt es sich hierbei um eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Minderqualität stellt in einem solchen Fall keinen Sachmangel dar.

Die Bezugnahme auf DIN-Normen oder ähnliche Zusammenstellungen mit allgemeinverbindlichem Charakter sind ebenfalls Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB und keine Garantien im Sinne der §§ 276, 442, 443 BGB, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ziff. II. 2 findet Anwendung. Gleiches gilt für den Kauf nach Probe oder Muster oder für die Überwachung und Beratung bei der Verarbeitung von Materialien im Rahmen des Kundendienstes des Verwenders.

g) Nach einer Verarbeitung der Ware sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war auch bei sorgfältiger Prüfung vor Verarbeitung nicht erkennbar.

h) Die Abtretung von Gewährleistungsrechten gegen den Verwender ist ohne dessen schriftliche Zustimmung unzulässig.

i) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abholung bzw. Lieferung. Die gesetzliche Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

j) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ansprüche nach V.a) und V.b) bleiben in jedem Fall unberührt.

V. Haftung

a) Der Verwender haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders, gleich aus welchem Rechtsgrund geltend macht. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

b) Der Verwender haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er oder seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie vom Verwender vertraglich übernommene Beratungspflichten sowie Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden oder seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie den Schutz des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.

c) Soweit der Verwender technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem vom Verwender geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Der Verwender übernimmt keine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Korrektheit und Vollständigkeit von zur Verfügung gestellten Informationen

d) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

e) Die Haftung aus einer vom Verwender übernommenen Garantie bestimmt sich nicht nach den vorstehenden Vereinbarungen, sondern nach den Garantiebedingungen und den gesetzlichen Bestimmungen.

f) Die vorstehenden Vereinbarungen gelten unabhängig vom Rechtsgrund einer Haftung, insbesondere auch für außervertragliche und deliktische Ansprüche und in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verwenders.

g) Soweit nicht in dieser Ziffer V. etwas anderes vereinbart ist, ist die Haftung des Verwenders ausgeschlossen.

VI. Fälligkeit der Vergütung und Zahlungsvereinbarung

VI.1. Preise

Die Preise des Verwenders verstehen sich in Euro zuzüglich der zum Lieferzeitpunkt gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.. Die Preise des Verwenders gelten ab Lager. Einwegverpackungen sind im Preis enthalten, etwaige Mehrwegverpackungen sind gesondert zu vergüten.

VI.2. Fälligkeit

a) Rechnungen sind mit Erhalt fällig und zahlbar soweit nicht ausdrücklich Zahlungsfristen vereinbart sind.

b) Die Fälligkeit tritt trotz entgegenstehender Zahlungsfristen sofort ein, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, oder dem Verwender nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verwenders durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

c) Befindet sich der Kunde uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

VI.3. Schecks und Wechsel

a) Der Verwender nimmt Wechsel oder Schecks nur nach gesonderter Vereinbarung an. Werden Schecks oder Wechsel zahlungshalber angenommen, gilt die Scheckzahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst worden ist. Gleiches gilt für die Zahlung mit einem Wechsel, wenn nicht gleichzeitig Stundung vereinbart wurde. Forderungsabtretungen werden erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Etwaige Skonto-, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.

b) Die Beauftragten des Verwenders sind nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Inkassovollmacht, die in jedem Fall zu prüfen ist, zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Der Inkassovollmacht steht gleich, wenn der Beauftragte des Verwenders eine von ihm für den Einzelfall ordnungsgemäß quittierte Rechnung vorlegt.

VI.4. Reihenfolge der Verrechnung

Bestehen mehrere Forderungen des Verwenders gegen den Kunden, so werden die eingehenden Zahlungen mit der jeweils ältesten Forderung und zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen verrechnet. Eine solche Verrechnung von Zahlungen auf ältere Schulden ist auch entgegen der Tilgungsbestimmung des Kunden möglich. Über die konkrete Art der erfolgten Verrechnung informiert der Verwender den Kunden umgehend.

VI.5. Vorauszahlungen

Der Verwender kann, sofern begründeter Anlass besteht, an der Kreditwürdigkeit des Kunden zu zweifeln, Vorleistung des Kunden verlangen. Dies gilt nicht, soweit individualvertraglich etwas anderes vereinbart ist. Ziffer II.2 findet Anwendung. Eine Vorleistungspflicht des Kunden gilt jedenfalls dann als vereinbart, wenn dieser sich in Zahlungsverzug befindet oder die mit ihm getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält.

VI.6. Zurückbehaltungsrecht

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als der unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

VI.7. Aufrechnung

Die Aufrechnung von Gegenforderungen durch den Kunden ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten, vom Verwender anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

VI.8. Zinsen

a) Der Verwender ist berechtigt, von Kunden, die Kaufleute sind, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen.

Ab Verzug kann der Verwender von dem Kunden, der Kaufmann ist, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB verlangen.

b) Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

VI.9. Schadensersatz

Kommt der Kunde seiner vertraglichen Abnahme- und/oder Zahlungspflicht nach angemessener Fristsetzung im Sinne der §§281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB nicht oder nicht vollständig nach, kann der Verwender unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 15 % der vereinbarten Bruttovergütung verlangen. Bezieht sich die Pflichtverletzung des Kunden nur auf eine Teilleistung, so gilt § 281 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dem Verwender sei nur ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden.

VII. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher – auch künftiger und bedingter – Forderungen aus auf Grundlage dieser AGB vereinbarten Lieferungen sowie der Saldoforderung aus dem Kontokorrent der vorgenannten Forderungen Eigentum des Verwenders (Vorbehaltsware).

VII.1. Versicherung

Der Kunde versichert die Vorbehaltsware gegen die üblichen Risiken.

VII.2. Rücknahme im Sicherungsfall

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verwender nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

VII.3. Verarbeitungsklausel

a) Verarbeiten der Kunde oder ein Dritter in dessen Auftrage die Ware zu einer neuen beweglichen Sache, so gilt der Verwender als Verarbeiter, Verpflichtungen entstehen dem Verwender hieraus nicht.

b) Bei der Verarbeitung der Ware zusammen mit nicht dem Verwender gehörender Ware erwirbt der Verwender Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Ware zu der anderen – ihm nicht gehörenden – Ware zur Zeit der Verarbeitung.

c) Wird die Ware mit nicht dem Verwender gehörender anderer Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verwender Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verwender Miteigentum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu der anderen – dem Verwender nicht gehörenden Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verwenders stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der Vorschriften dieser Ziffer VII. gilt, unentgeltlich zu verwahren.

VII.4. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

a) Veräußert der Kunde die Ware allein oder zusammen mit ihm gehörenden oder fremden Waren, so tritt er schon jetzt die heraus entstehenden Forderungen in vollem Umfang zuzüglich aller Nebenforderungen an den Verwender ab; der Verwender nimmt die Abtretung an.

b) Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verwenders steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verwenders am Miteigentum entspricht.

c) Die Abtretung ist auflösend bedingt durch die Erfüllung des Kontokorrentvorbehalts nach vorstehender Ziffer VII. 1.

d) Bei Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde den Verwender unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten und dem Gläubiger das entgegenstehende Eigentumsrecht des Verwenders anzuzeigen. Für alle dem Verwender in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten haftet der Kunde..

e) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden in Ausübung seines Gewerbebetriebs als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so gelten die vorstehenden Buchstaben a) bis e) entsprechend für die hieraus entstehende Werklohnforderung einschließlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherheitshypothek an erster rangbereiter Stelle. Baut der Kunde die Ware als wesentlichen Bestandteil in sein Grundstück ein, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware, der sich nach Ziffer VII.4 lit.a) bestimmt, an den Verwender ab.

f) Der Verwender nimmt die unter a) bis e) angebotenen Abtretungen hiermit an.

VII.5. Verfügungsbefugnis

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsmäßigen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne dieser Ziffer VII. tatsächlich auf den Verwender übergehen und er nicht in Verzug ist. Zu anderen Verfügungen über die Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

VII.6. Einziehungsbefugnis

Der Verwender ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des jederzeit möglichen Widerrufs zur Einziehung der nach dieser Ziffer VI abgetretenen Forderungen. Der Verwender bleibt zur Einziehung der Forderung neben dem Kunden berechtigt. Der Verwender wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen – auch gegenüber Dritten – nachkommt. Auf Verlangen des Verwenders hat der Kunde die Drittschuldner zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verwender ist ermächtigt, den Driftschuldnern die Abtretung selbst anzuzeigen.

VII.7. Erlöschen der Einziehungs- und Verfügungsbefugnis

a) Mit der Zahlungseinstellung oder Einleitung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; gleiches gilt für einen Scheck- oder Wechselprotest.

b) Dasselbe gilt im Fall der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

VII.8. .Freigabe/Übersicherung

c) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen zuzüglich dem Sicherungsaufschlag nach Ziffer VI. 4 a) um mehr als 10 %, so ist der Verwender insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.

d) Die Abtretung ist auflösend bedingt durch den Nachweis vorrangig tatsächlich bestehender Drittrechte.

VIII. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30 – 34, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen.

Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

IX. Urheberrechte, Nachdruck und Veröffentlichung

IX.1. Werke des Verwenders

a) Die Verwendung der Bilder oder der Texte und anderer urheberrechtlich geschützter Werke des Verwenders darf nur in Verbindung mit Werbung und direkten Bezug auf die Produkte des Verwenders unter eindeutigem Hinweis auf den Urheber und nur nach vorheriger Zustimmung und Freigabe durch den Verwender erfolgen. Sämtliche Bilder, Texte, Gestaltungen etc. in den Druckwerken, Listen, Katalogen, Prospekten und Veröffentlichungen des Verwenders unterliegen dem Urheberrecht des Verwenders. Nachdruck, Weitergabe und Veröffentlichung dieses Materials, auch auszugsweise, ist , unabhängig von der Art der Überlassung, nur mit schriftlicher Genehmigung des Verwenders gestattet. Es ist ausdrücklich untersagt, überlassene Unterlagen einem anderen, als dem durch den Verwender genehmigten Zweck zuzuführen.

b) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung im Rahmen dieser Regelungen ist der Verwender berechtigt, Schadensersatz geltend zu machen.

X. Datenschutz

Die Adresse des Kunden wird für eine schnelle und fehlerfreie Bearbeitung elektronisch gespeichert. Der Verwender erhebt, verarbeitet und nutzt die dem Verwender im Rahmen der vertraglichen Beziehungen bekannt gewordenen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses, soweit dies zur Durchführung oder Abwicklung des Vertrages erforderlich ist. Die Behandlung der überlassenen personenbezogenen Daten erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Teledienstdatengesetzes.

XI. Rechtswahl und Gerichtsstand

Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Geldern.

XII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.