Gebr. COX GmbH - Blumengrosshandel

Allgemeine Verkaufs-, Liefer-, und Zahlungsbedingungen der Firma Gebr. Cox GmbH

I.    Präambel

1.1    Grundlagen

 Die Grundlagen einer dauernden und bleibenden Geschäftsbeziehung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden die nachfolgenden Punkte abweichend und/oder ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen zu vereinbaren.

1.2    Begriffsbestimmungen

 Die im Folgenden verwendeten Begriffe bedeuten:

 "Lieferant" oder "Verwender":

 Firma Gebrüder Cox GmbH, Carl-Kühne-Straße 8, 47638 Straelen-Herongen

 "Kunde":

 Besteller, Auftraggeber oder Käufer, der Kaufmann ist und mit dem Verwender in Geschäftsbeziehungen tritt.

 "Ware":

 Vertrags- oder Leistungsgegenstand, den der Kunde vom Verwender bezieht und von dem der Kunde weiß, dass er verderblich ist.

II.Allgemeines

2.1

Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

 

2.2

Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch.

 

2.3

Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

2.4

Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30 - 34, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

2.5

Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

 

2.6

Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

 

III.    Anwendungsbereich und Vertragsschluss

3.1    Anwendungsbereich

 Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen dem Verwender und dem Kunden rechtsverbindlich. Für den Vertrag gelten ausschließlich die AGB des Verwenders; andere Bedingungen werden auch dann nicht anerkannt, wenn der Verwender ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Der Verwender ist Zwischenhändler. Er verkauft nicht an Verbraucher, im Sinne des § 13 BGB. Alle Kunden des Verwenders sind selbst Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

3.2    Schriftform und Nebenabreden

 Vertragliche Vereinbarungen, Vereinbarungen über den Leistungsgegenstand und die Leistungsmodalitäten, sowie alle sonstigen Haupt- und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verwender. Die Vertretungsmacht der im Geschäftsbetrieb des Verwenders tätigen Hilfspersonen ist insoweit beschränkt. Dies gilt nicht nur für Erklärungen von Organen oder sonst vertretungsrechtlich legitimierten Personen (z.B. Prokuristen).

3.3    Angebot (einschließlich Preis-, Maß- und Gewichtsangaben)

 Unsere Angebote sind nach Maßgabe der folgenden Sätze freibleibend. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Stückzahlen in Preislisten und anderen Druckwerken sind annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt. Abweichungen sind natürliche Eigenschaften der Ware. Der Kunde kann hieraus keine Rechte herleiten, wenn die Abweichung oder Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders dem Kunden zumutbar ist.

3.4    Auftragsbestätigung

 Die Annahme von Bestellungen, Abreden; Zusicherungen und Beschaffenheitsangaben durch Vertreter des Verwenders, die nicht Organe oder sonst vertretungsrechtlich legitimiert sind, bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verwenders. Der Verwender ist berechtigt, Bestellungen an die Liefermöglichkeiten anzupassen und dies zu bestätigen. Beanstandungen von Bestätigungsschreiben auch nach mündlichem Vertragsschluss mit Organen oder sonst vertretungsrechtlich Legitimierten sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen schriftlich geltend zu machen. Anderenfalls gilt der Vertrag als geschlossen, wie bestätigt. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.

 Die von uns schriftlich angebotenen Verkaufspreise gelten dann als Festpreise, wenn unser Angebot unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen, unverändert durch schriftliche Bestellung angenommen wird. Anderenfalls gelten die Preise der bei Lieferung gültigen Preisliste. Die vorstehenden Sätze gelten nicht, soweit individualvertraglich etwas anderes vereinbart ist.

IV.    Lieferbedingungen

4.1

 a) Soweit individualvertraglich nichts anderes vereinbart ist, sind Leistungs- und Erfolgsort der Firmensitz des Verwenders.

 b) Übernimmt der Verwender auf Wunsch des Kunden den Transport der Ware, so erfolgt die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Kunden.. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung der Ware geht gemäß §447 BGB mit ordnungsgemäßer Übergabe der Ware an die Transportperson über. Setzt der Verwender zum Transport eigene Leute ein, so ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit dem Verwender, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Haftungsausschluss erstreckt sich ebenfalls nicht auf eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 c) Die Wahl des Transportweges und -mittels bleibt - soweit dem Kunden zumutbar- dem Verwender vorbehalten.

4.2    Liefertermin und Lieferfristen

 a) Der Vertragsschluss erfolgt unter Vorbehalt der Selbstbelieferung. Dem Verwender steht ein Rücktrittsrecht für den Fall zu, dass seine Selbstbelieferung ausbleibt.

 b) Der Verwender ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen, in den Grenzen des Zumutbaren für die Dauer von unvorhergesehenen Ereignissen/wie Naturkatastrophen, Ernteausfällen, Verderb, Arbeitskämpfen, hoheitlichen Maßnahmen, Verkehrsstörungen oder vergleichbaren Fällen höherer Gewalt von seiner Leistungsfähigkeit befreit.

 Der Kunde kann nach angemessener Fristsetzung verlangen, dass der Verwender sein Wahlrecht aus §275 Abs. 2 BGB ausübt. Liegen die Voraussetzungen des § 275 Abs. 2 BGB nicht vor, ist dem Verwender die Leistungserbringung aber trotz Möglichkeit nicht zumutbar, so steht ihm ein Rücktrittsrecht zu. Der Kunde kann verlangen, dass der Verwender sein Rücktrittsrecht binnen angemessener Frist ausübt; das Aufforderungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn dem Kunden ein Abwarten nicht unzumutbar ist. Die Darlegungs- und Beweislast trifft den Kunden.

 c) Der Verwender ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nicht-Verfügbarkeit der Ware zu informieren, und im Falle des Rücktritts oder des Berufens auf § 275 Abs. 2 BGB dem Kunden die bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zu erstatten.

 d) Zugesagte Lieferfristen sind unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung verbindlich. Wegen saisonbedingten Verschiebungen bei Ernte und Beschaffung der Ware gilt der vereinbarte Liefertermin bei Lieferung 2 Wochen vor und 2 Wochen nach dem vereinbarten Datum als eingehalten. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung gelten die vorstehenden Buchstaben a}  und c) entsprechend. Ziffer lll.2 findet Anwendung.

 e) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung oder Verschlechterung der Ware geht gemäß §§ 446 Satz 3, 326 Abs. 2, 2. Alternative BGB auf den Kunden über, sobald sich dieser mit der Annahme der Ware im Verzug befindet. Der Kunde kommt in Annahmeverzug, sobald der Verwender die Versendungsbereitschaft der Ware anzeigt und der Kunde diese nicht abruft oder der Kunde die Ware trotz vereinbartem Abholtermin oder angezeigter Abholbereitschaft nicht abholt. Dies gilt nicht, wenn die Versendungs- oder Abholbereitschaft vor dem vereinbarten Liefertermin angezeigt wird. In diesem Fall tritt der Annahmeverzug mit dem Datum des vereinbarten Liefertermins ein.

 Ruft der Kunde nicht ab, so hat der Verwender das Recht, dem Kunden eine Nachfrist zu setzen und für die Dauer der Nachfrist die üblichen Stand- und Lagergebühren zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass dem Verwender entsprechender Aufwand oder Schaden nicht entstanden ist.

4.3    Schadensersatz des Kunden des Verwenders bei Verzug und Unmöglichkeit

 a) Im Falle des Verzugs oder der teilweisen oder gesamten Unmöglichkeit der Leistung des Verwenders sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen, es sei denn, dem Verwender, seinem Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Der Haftungsausschluss gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 b) Gerät der Kunde in Verzug oder hat er die Unmöglichkeit - auch nach vorstehender Ziff. III.2 c) - zu vertreten, so ist er zum Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Ziff. V.9 verpflichtet.

4.4    Verpackung

Die Ware ist branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird berechnet. Der Verwender hat sich entsprechend den Vorschriften der Verpackungsverordnung einem Rücknahmesystem angeschlossen.

4.5    Transport- und Bruchversicherung

 Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für seine Rechnung. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich schriftlich nach Art und Umfang zu bestätigen. Transportschäden und Fehlmeldungen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief usw.) bescheinigt werden. Soweit dem Verwender ein Schaden entsteht, ist der Kunde verpflichtet, Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den Verwender abzutreten.

V.    Gewährleistung und Schadensersatz

 Nachstehende Vorschriften dieser Ziffer V gelten nur für Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen sind.

 a) Der Kunde hat alle erkennbaren Mängel inklusive Fehlmengen, Zuviel- und Falschlieferungen mit Rücksicht auf die Verderblichkeit der Ware unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden seit Lieferung, jedenfalls aber vor Verarbeitung oder Verkauf, schriftlich dem Verwender anzuzeigen. Maßgeblich ist der Eingang beim Verwender. Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt die Frist des vorstehenden Satz 1, sobald die Mängel erkannt wurden. Die Anzeige muss jedoch spätestens am 2. Werktag nach der Lieferung beim Verwender eingegangen sein; auch im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn nicht eine Rüge binnen 2 Werktagen seit der Lieferung beim Verwender eingeht.

 Kommt der Kunde den vorstehenden Rügeverpflichtungen nicht nach, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche nicht zu.

 b) Ansprüche im Sinne der §§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren in sechs Monaten seit Ablieferung, § 438 Abs. 2.

 c) Ist die Ware als Ware minderer Qualität verkauft, handelt es sich hierbei um eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 437 Abs. 1 BGB. Die Minderqualität stellt keinen Sachmangel dar.

 d) Ist die Ware fehlerhaft im Sinne des § 434 BGB und ist der Fehler rechtzeitig gerügt, so stehen dem Kunden die Rechte aus § 437 Nr. 1 und Nr. 2 BGB zu. Das Recht auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, soweit dem Verwender, seinem Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder Schadensersatz für eine Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers zu gewähren ist.

 Das Recht, die Art die Nacherfüllung im Sinne des § 439 Abs. 1 BGB zu wählen, steht dem Verwender zu. Der Verwender kann unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 Satz 1 die Nacherfüllung insgesamt verweigern. In diesem Fall stehen dem Kunden die Rechte aus §§ 437 Nr. 2, 440 BGB zu.

 e) Produktbeschreibungen und -Spezifikationen stellen in den Grenzen der Ziffer 3.3 Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dar. Gleiches gilt für die farbliche Übereinstimmung mit Mustern und Druckwerken. Garantien im Sinne der § 276 , 442, 443 BGB sind nur solche, die ausdrücklich als Garantie bezeichnet werden. Ziffer lll.2 findet Anwendung.

 Die Bezugnahme auf DIN-Formen, Marken oder ähnliche Zusammenstellungen mit allgemeinverbindlichem Charakter sind ebenfalls Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des § 343 Abs. 1 BGB und keine Garantien im Sinne §§ 276, 442, 443 BGB, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ziff. lll.2 findet Anwendung. Gleiches gilt für den Kauf nach Probe oder Muster.

VI.    Fälligkeit der Vergütung und Zahlungsvereinbarung

6.1    Preise

 Unsere Preise verstehen sich netto. Die Preise des Verwenders gelten ab Lager. Alle Preise sind Endpreise (inklusive Verkaufsprovision und Einwegverpackung, zzgl. Mehrwegverpackung)

 Der so ermittelte Verkaufspreis erhöht sich um die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer.

6.2    Fälligkeit

 a) Rechnungen sind mit Erhalt fällig und zahlbar soweit nicht ausdrücklich Zahlungsfristen vereinbart sind. Ziffer lll.2 findet Anwendung.

 b) Die Fälligkeit tritt trotz entgegenstehender Zahlungsfristen sofort ein, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, oder der Verwender nach sachgemäßem Ermessen eines ordnungsgemäßen Kaufmanns an der Kreditwürdigkeit des Kunden zweifeln muss.

6.3    Schecks und Wechsel

 Schecks und Wechsel nimmt der Verwender nur aufgrund Vereinbarung zahlungshalber herein. Schecks werden grundsätzlich angenommen, es sei denn, dass der Verwender begründeten Anlass für die Annahme hat, dass der Scheck nicht eingelöst wird. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für die rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernimmt der Verwender keine Gewähr. Die Skonto-, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.

 Die Beauftragten des Verwenders sind nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Inkassovollmacht, die in jedem Fall zu prüfen ist, zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Der Inkassovollmacht steht gleich, wenn der Beauftragte des Verwenders eine von ihm für den Einzelfall ordnungsgemäß quittierte Rechnung vorlegt.

6.4    Reihenfolge der Verrechnung

 Bestehen mehrere Forderungen des Verwenders gegen den Kunden, so werden eingehende Zahlungen mit der jeweils ältesten Forderung verrechnet.

6.5    Zurückbehaltungsrechte

 a) Der Verwender kann sofern begründeter Anlass besteht, an der Leistungsfähigkeit des Kunden zu zweifeln, Vorleistung des Kunden verlangen. Dies gilt nicht, sofern individualvertraglich etwas anderes vereinbart ist. Ziffer lll.2 findet Anwendung. Eine Vorleistungspflicht des Kunden gilt jedenfalls dann als vereinbart, wenn dieser sich in Zahlungsverzug befindet oder die mit ihm getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält.

 b) Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur aus dem selben Vertragsverhältnis geltend machen. Die Zurückbehaltung aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Verwender ist nicht gestattet.

 

6.6    Aufrechnung

 Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten, oder rechtskräftig festgestellt sind.

6.7    Zinsen

 a) Der Verwender ist berechtigt, von Kunden, die Kaufleute sind, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen.

 Ab Verzug kann der Verwender von dem Kunden, der Kaufmann ist, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB verlangen.

 b) Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

6.8    Schadensersatz

 Kommt der Kunde seiner vertraglichen Abnahme-  und/oder Zahlungspflicht nach angemessener Fristsetzung im Sinne der §§281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB nicht oder nicht vollständig nach, kann der Verwender unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 15 % der vereinbarten Bruttovergütung verlangen. Bezieht sich die Pflichtverletzung des Kunden nur auf eine Teilleistung, so gilt § 281 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dem Verwender sei nur ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden.

VII.    Eigentumsvorbehalt

 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verwenders. Ergänzend gelten die folgenden Vorschriften:

7.1    Erweiteter Eigentumsvorbehalt {Kontokorrentvorbehalt}

 Ist der Kunde Kaufmann, so bleibt die Ware bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsbeziehungen entstandenen und im Zusammenhang mit der Ware noch entstehenden Forderungen Eigentum des Verwenders. Der Eigentumsvorbehalt entfällt, sobald der Kontokorrent ausgeglichen ist. Späterer Hinzuerwerb neuer Forderungen lässt das Eigentumsrecht des Verwenders nicht wieder aufleben. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.

7.2    Rücknahme im Sicherungsfall

 Gerät der Kunde in Verzug, oder ist der Verwender sonst zum Rücktritt berechtigt, und tritt der Verwender zurück, so kann er die Ware zum Zwecke der Verwertung an sich nehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe auf seine Rechnungen verpflichtet.

7.3    Verarbeitungsklausel

 a) Verarbeitet der Kunde oder ein Dritter in dessen Auftrage die Ware zu einer neuen beweglichen Sache, so gilt der Verwender als Verarbeiter, Verpflichtungen entstehen dem Verwender hieraus nicht.

 b) Bei der Verarbeitung der Ware zusammen mit nicht dem Verwender gehörender Ware er  wirbt der Verwender Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Ware zu der anderen - ihm nicht gehörenden - Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Ware mit nicht dem Verwender gehörende anderer Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verwender Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verwender Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Ware zu der anderen - dem Verwender nicht gehörenden Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verwenders stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der Vorschriften dieser Ziffer VI. gilt, unentgeltlich zu verwahren.

7.4    Verlängerter Eigentumsvorbehalt

 a) Veräußert der Kunde die Ware allein oder zusammen mit ihm gehörenden oder fremden Waren, so tritt er schon jetzt die heraus entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Ware zuzüglich aller Neben Forderungen an den Verwender ab; der Verwender nimmt die Abtretung an.

 Wert der Ware in diesem Sinne ist die Kaufpreisforderung des Verwenders zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages in Höhe von 10 %. Der Sicherheitsaufschlag wird nicht erhoben, wenn Rechte Dritter dem entgegenstehen.

 b) Wenn die weiter veräußerte Vorbehalts wäre im Miteigentum des Verwenders steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verwenders am Miteigentum entspricht.

 c) Die Abtretung ist auflösend bedingt, wenn der Kunde Kaufmann ist, durch die Erfüllung des Kontokorrentvorbehalts nach vorstehender Ziffer VII. 1, wenn der Kunde kein Kaufmann ist, durch Bezahlung des Kaufpreises.   

 d) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in abgetretenen Forderungen hat der Kunde den Verwender unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten und dem Gläubiger das entgegenstehende Eigentumsrecht des Verwenders anzuzeigen. Kosten der Rechtsverfolgung, die dem Verwender entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

 e) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden in Ausübung seines Gewerbebetriebs als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so gelten die vorstehenden Buchstaben a) bis e) entsprechend für die hieraus entstehende Werklohnforderung einschließlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherheilshypothek.

7.5    Verfügungsbefugnis

 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Ware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne dieser Ziffer VI tatsächlich auf den Verwender übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Ware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

7.6    Einziehungsbefugnis

 Der Verwender ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der nach dieser Ziffer VI abgetretenen Forderungen. Der Verwender bleibt zur Einziehung der Forderung berechtigt. Der Verwender wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen - auch gegenüber Dritten -nachkommt. Auf Verlangen des Verwenders hat der Kunde die Drittschuldner zu benennen und diesem die Abtretung anzuzeigen; der Verwender ist ermächtigt, den Driftschuldnern die Abtretung selbst anzuzeigen.

7.7    Erlöschen der Einziehungs- und Verfügungsbefugnis

 Mit der Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung der Insolvenz oder des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; gleiches gilt für einen Scheck- oder Wechselprotest.

7.8    Freigabe/Übersicherung

 a) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen zuzüglich dem Sicherungsaufschlag nach Ziffer VI. 4 a) um mehr als 10 %, so ist der Verwender insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.

 b) Die Abtretung ist auflösend bedingt durch den Nachweis vorrangig tatsächlich bestehender Drittrechte.

VIII.    Gerichtsstand

 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Geldern.

IX.    Salvatorische Klausel

 Sollten einzelne Klauseln der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.

 

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